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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Geltungsbereich
    1. Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medos. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Medos. Abweichungen gelten nur für jenes einzelne Rechtsgeschäft, für welches solche vereinbart wurden.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Medos und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden, die zum Inhalt der schriftlichen Vereinbarung in Widerspruch stehen, gelten nur dann, wenn Medos diese schriftlich bestätigt.
  2. Vertragsabschluss
    1. Angebote von Medos erfolgen immer freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Bestätigung durch Medos als abgeschlossen. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Medos, falls eine solche Bestätigung nicht vorliegt, gilt das Angebot von Medos.
    2. Medos behält sich technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, vor allem Verbesserungen, auch nach Auftragsbestätigung vor.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise werden in EURO ohne Umsatzsteuer angegeben. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt. Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierüber nichts Abweichendes vereinbart ist.
    2. Alle Preise verstehen sich ab Lager und inkludieren die Standardverpackung der gelieferten Ware.
    3. Rechnungen von Medos sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu begleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.
    4. Zahlungen gelten erst mit dem Tag als geleistet, an dem Medos über den Betrag verfügen kann. Medos nimmt Schecks nur nach vorheriger Vereinbarung, stets nur erfüllungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt an; Wechsel werden nicht als Zahlung entgegengenommen. Sämtliche mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängende Kosten trägt der Vertragspartner.
    5. Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen, die auf denselben Vertragsbedingungen beruhen, ein Zurückhaltungsrecht ausüben. Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Medos ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners berechnet Medos ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Anzahlungen und Vorausbezahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug ist Medos außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Umfang – zurückzubehalten und ohne Ankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
    7. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, einer Überschuldung, der Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks werden sämtliche Forderungen von Medos sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist Medos berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen zu verlangen.
    8. Für den geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, gelten die Bedingungen (Zif.: C 1) mit folgender Änderung: der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrundegelegt, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht wird.
  4. Verpackung und Versand
    1. Versand und Verpackung werden von Medos nach bestem Ermessen durchgeführt. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer. Die Versandart steht im Ermessen von Medos.
    2. Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Vertragspartner die Gefahr, auch wenn frachtfreie, fob- oder cif-Lieferung vereinbart wurden. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlusts der gelieferten Ware geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung das Lager von Medos oder ein von Medos unterhaltenes Drittlager verlässt.
    3. Sonderwünsche des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Vertragspartner trägt dadurch entstehende Mehrkosten für zusätzlich gewünschte Verpackungs- und Transportmittel. Ersatzteil- und Reparatur-Lieferungen werden zur Gänze dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Zustellgebühren und Rollgelder gehen immer zu Lasten des Vertragspartners.
    4. Nach Vertragsabschluß anfallende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Vertragspartner.
  5. Lieferung
    1. Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit sie von Medos ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Gerät Medos in Verzug, so haftet Medos für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Medos verursacht wurde.
    2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik sowie Personal-, Energie- oder Rohstoffmangel, behördlicher Verfügungen oder ähnlicher Lieferhindernisse oder aufgrund sonstiger, von Medos nicht zu vertretender Umstände sind beide Parteien, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (mindestens 3 Monate) berechtigt, von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn Unterlieferanten Medos nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefern. In diesem Fall hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz. Schadenersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.
    3. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert, die im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegen, ist Medos berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
    4. Medos ist zu Teillieferungen berechtigt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen von Medos erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die von Medos gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum von Medos. Unter Eigentumsvorbehalt von Medos gelieferte Ware ist durch den Vertragspartner sachgemäß zu lagern, auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Feuer und ähnliche Gefahren ausreichend zu versichern und zu schützen.
    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Medos in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder umzugestalten. Die Vorbehaltsware darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten von Medos weiterveräußert werden.
    4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von Medos an Medos ab. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Medos abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Medos hinweisen. Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.
    5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiterveräußert oder vermietet, tritt der Vertragspartner an Medos den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Für die Nebenrechte (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum,
    Wechsel u.ä.) gilt Entsprechendes.
    6. Der Vertragspartner ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Medos in anderer Weise, z. B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere Finanzierungsinstitute) zu verfügen.
    7. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder wird die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Medos ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Der Vertragspartner hat Medos eine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und eine Aufstellung der
    noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware zu übersenden. Medos kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und Dritte auf die Rechte von Medos hinweisen.
    8. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Vertragspartner auf Verlangen von Medos seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an Medos anzuzeigen. Medos ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Medos ist außerdem berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Medos stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Medos oder deren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
    9. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis sowie Ansprüche aus dem Verlust oder Beschädigung von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Medos an Dritte abgetreten werden.
    10. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die nach jenem Recht zulässige Sicherheit, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes am nächsten kommt, als vereinbart. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.
    11. Für den geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Änderungen: Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises Eigentum von Medos. Die Forderungen von Medos gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
    Der Vertragspartner tritt seine bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe und mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) bis zur vollständigen
    Bezahlung der Kaufpreisforderungen an Medos ab. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verbindung der von Medos gelieferten Ware mit anderen Gegenständen hergestellte neue Produkte. Bei der Verbindung mit fremden Gegenständen erwirbt Medos Miteigentum, das der Vertragspartner für Medos verwahrt.
  7. Gewährleistung
    1. Die Ware ist nach Auslieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel (unvollständige, unrichtige oder mangelhafte Lieferungen) sind sofort nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels Medos schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
    2. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistung 24 Monate ab Übergabe an den Vertragspartner. Die Gewährleistung verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Nachbesserung oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keine neue Gewährleistungsfrist außer im Hinblick auf neu eingebaute bzw. nachgebesserte Teile in Gang gesetzt.
    3. Während der Gewährleistungsfrist wird Medos solche Teile kostenlos entweder ersetzen oder nachbessern, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Solche Umstände sind insbesondere mangelhafte Ausführung oder schlechtes Material.
    4. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist Medos vorher Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Behebung des Mangels oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessen Frist zu geben. Verweigert er dies, ist Medos von der Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
    5. Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners hinsichtlich offener Zahlungen wegen eines Mangels besteht nur bei fristmäßig erhobener Mängelrüge. In einem solchen Fall hat die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umgang des aufgetretenen Mangels zu stehen.
    6. Die Gewährleistung und Haftung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die auf äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler bzw. nach unsachgemäßer Handhabung oder Änderungen durch den Vertragspartner oder einen Dritten zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs-, Serviceoder Wartungsanleitungen von Medos nicht befolgt.
    7. Die Gewährleistung und Haftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
    übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- oder Reinigungsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
    8. Weitere Ansprüche des Vertragspartners gegen Medos oder deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Haftung zwingend vorgesehen ist.
    9. Soweit das Erzeugnis von Medos mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Gewährleistungsbedingungen der Drittfirma dem Erzeugnis von Medos beigefügt sind,
    werden diese von Medos insoweit übernommen, als diese für Medos nicht ungünstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen; im übrigen gelten diese.
    10. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegenüber dem Endabnehmer das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles anzuerkennen.
    11. Unabhängig davon, ob ein berechtigter oder nicht berechtigter Gewährleistungsanspruch vorliegt, hat der Vertragspartner die Kosten des Transportes zu Medos und von Medos zurück aus Eigenem zu tragen.
  8. Reparatur und Service
    1. Für Reparatur und Service an Medos Geräten, die von autorisierten Medos Händlern bezogen wurden und für die ein Kaufbeleg vorliegt, unterhält Medos eine Servicestation. Ersatzteile für Reparaturen werden deshalb weder an den Vertragspartner noch an Dritte abgegeben.
    2. Medos leistet auf durchgeführte Arbeiten und Ersatzteile 12 Monate Gewähr.
    3. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
    4. Einzelheiten und Beschreibungen der Medos Reparatur- und Serviceleistungen sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen.
    5. Die entstandenen Reparaturkosten samt Transportkosten werden gegen Vorauszahlung abgerechnet.I. Haftung
    1. Medos haftet nur für solche Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von Medos, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Angestellten verursacht wurden.
    2. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Medos unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln und Fehlern der Vertragsware sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz von mittelbaren Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsabschluß. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unautorisierter Haftung.
    3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern Medos oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt im Falle einer Schadenersatzpflicht von Medos nach dem Produkthaftungsgesetz
  9. Export
    1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des österreichischen Aussenwirtschaftsrecht zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung in Länder an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß, oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.
  10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Medos und dem Vertragspartner gilt das Österreichische Recht.
    2. Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Gewährleistung ist der Sitz der Medos Medizintechnik OG in Wien.
    3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichem rechtlichen Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien. Dies gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
  11. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie die des Vertrages selbst nicht berührt.
    2. Aus der Belieferung mit Medos Erzeugnissen einer bestimmten Produktgruppe kann der Vertragspartner kein Vertriebsrecht an diesen oder anderen Medos Produkten ableiten.

März 2008